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   OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2020 - 10 S 31.19   

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OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2020 - 10 S 31.19 (https://dejure.org/2020,6795)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.03.2020 - 10 S 31.19 (https://dejure.org/2020,6795)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. März 2020 - 10 S 31.19 (https://dejure.org/2020,6795)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 19 Abs 4 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 123 Abs 1 VwGO, § 123 Abs 3 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO
    Beamtenrecht: Konkurrentenstreit bezüglich einer Stelle eines Unterabteilungsleiters beim BMF; Abgrenzung zwischen konstitutiven und nicht konstitutiven Merkmalen in einem Anforderungsprofil; gerichtlich beschränkt überprüfbares Ermessen des Dienstherrn bezüglich der für ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 123 Abs 1 VwGO, § 123 Abs 3 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO, Art 19 Abs 4 GG, Art 33 Abs 2 GG
    Konkurrentenstreitverfahren; vorläufiger Rechtsschutz; Unterabteilungsleiterstelle beim BMF; Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; Anlassbeurteilungen; Anforderungsprofil; konstitutive und nicht konstitutive Merkmale; Darlegung eines konstitutiven Merkmals; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Berlin - 28 L 39.19
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2020 - 10 S 31.19
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerwG, 01.03.2018 - 2 A 10.17

    BB BND; Beamter; Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2020 - 10 S 31.19
    Gerade die mündliche Informationsverschaffung durch unmittelbare Vorgesetzte kann dem Beurteiler mit ihrer Gelegenheit zu Nach- und Rückfragen und dem dadurch möglichen intensiven Austausch über Einzelmerkmale und -wertungen einen weit intensiveren Einblick in das Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild des zu beurteilenden Beamten gewähren, als dies ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag vermag (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Juli 2015 - 6 A 360/14 -, juris Rn. 64 ff. und Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 6 B 1386/18 -, juris Rn. 39; vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - BVerwG 2 A 10/17 -, juris Rn. 33).

    Denn Frau H...hat mit der Erklärung vom 5. Oktober 2018 zur Leistungseinschätzung des Antragstellers mit Bezug auf dieses Gespräch bestätigt, dass sie die in der Anlassbeurteilung dargelegten Ausführungen "vollumfänglich teilt" (vgl. zur notwendigen Plausibilisierung bei abweichendem Beurteilungsbeitrag: BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - BVerwG 2 A 10/17 -, juris Rn. 33)" (EA S. 6 f.).

    Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, es könne offen bleiben, ob die Gleichgewichtung aller Einzelmerkmale im vorliegenden Fall rechtlichen Bedenken begegne, denn bei den von der Antragsgegnerin der Beurteilung zugrunde gelegten Einzelmerkmalen sei keines als evident "nachrangig" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 46) anzusehen, so dass bereits einiges dafür spreche, dass der Wertungsspielraum des Dienstherrn ohnehin nicht überschritten sei.

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2020 - 10 S 31.19
    Zwar führt es grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens und zu einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des in das Auswahlverfahren nicht weiter einbezogenen Bewerbers, wenn ein Bewerber auf der ersten Stufe auf Grund eines unzulässigen (konstitutiven) Anforderungsmerkmals aus dem weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen wurde (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 27).

    Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss - wie die Beschwerde selbst zutreffend ausführt - grundsätzlich durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 -, juris Rn. 18).

    Die Beschwerde zitiert dazu zwar einzelne Passagen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, juris), wonach Fehler des Anforderungsprofils auch zu einer fehlerhaften Auswahlentscheidung führten (vgl. S. 6 f. der Beschwerdebegründung).

  • BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 37.04

    Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2020 - 10 S 31.19
    Nachdem es sich insoweit um einen (behaupteten) Vorgang aus dem Verantwortungs- und Verfügungsbereich des Dienstherrn handelt, der dem Einblick des Beamten entzogen ist, trägt der Dienstherr hierfür die materielle Beweislast bzw. den entsprechenden prozessualen Nachteil (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 -, juris Rn. 37; zum Ganzen auch Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 3 Rn. 88).

    Soweit die Beschwerde hinsichtlich der von ihr geäußerten Vermutungen und Befürchtungen meint, es handele sich dabei um Vorgänge, die in der Sphäre der Antragsgegnerin lägen und die im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG von ihr entkräftet werden müssten, geht dies fehl; eine solche Beweislastumkehr gilt für Vorgänge aus dem Verantwortungs- und Verfügungsbereich des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 -, juris Rn. 37), nicht aber für bloße Vermutungen oder Befürchtungen, für die es keinerlei reale Anknüpfungspunkte gibt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2018 - 6 B 1386/18

    Beschwerde des Antragsgegners in einem Konkurrentenstreit um eine Stelle als

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2020 - 10 S 31.19
    Denn ob ein Bewerber über die genannten Kenntnisse verfügt oder nicht, kann nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt werden (vgl. zu "Kenntnissen" auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2019 - 6 B 1753/18 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 6 B 1386/18 -, juris Rn. 48); dies kann vielmehr erst auf der Grundlage eines Werturteils beantwortet werden, das der Dienstherr in der Regel - wie auch hier in Bezug auf den Beigeladenen geschehen - in dienstlichen Beurteilungen oder diesen vergleichbaren Stellungnahmen abzugeben hat (vgl. insoweit - zu nicht konstitutiven Anforderungen, denen die Eröffnung eines Wertungsspielraums eigen ist - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 -, juris Rn. 16 f., sowie Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2018, Anhang 1 Rn. 27).

    Gerade die mündliche Informationsverschaffung durch unmittelbare Vorgesetzte kann dem Beurteiler mit ihrer Gelegenheit zu Nach- und Rückfragen und dem dadurch möglichen intensiven Austausch über Einzelmerkmale und -wertungen einen weit intensiveren Einblick in das Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild des zu beurteilenden Beamten gewähren, als dies ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag vermag (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Juli 2015 - 6 A 360/14 -, juris Rn. 64 ff. und Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 6 B 1386/18 -, juris Rn. 39; vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - BVerwG 2 A 10/17 -, juris Rn. 33).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2018 - 10 S 72.17

    Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung einer Referatsleiterstelle beim

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2020 - 10 S 31.19
    Er kann entscheiden, wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 17. September 2018 - OVG 10 S 72.17 -, juris Rn. 16).

    Soweit sie in diesem Zusammenhang auf das "Personalrahmenkonzept der Bundesregierung zu zentralen Fragen der internationalen Personalpolitik" (Anlage AS 1 zur Beschwerdebegründung) Bezug nimmt und geltend macht, die fehlende spezifische Würdigung (wohl) der internationalen Erfahrung des Antragstellers verstoße gegen dieses Konzept, betrifft dies das bereits oben (unter II.1.b.cc.) erörterte nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbare Organisationsermessen des Dienstherrn zu der Frage, wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 17. September 2018 - OVG 10 S 72.17 -, juris Rn. 16).

  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2020 - 10 S 31.19
    Ist ein Bewerber im Ergebnis der Vorauswahl weiter in das Bewerbungsverfahren einbezogen worden, so kann er sich nicht darauf berufen, dass das Anforderungsprofil ein unzulässiges konstitutives Merkmal aufweise, denn die Auswahlentscheidung würde nicht auf diesem etwaigen Rechtsfehler beruhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 30; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - OVG 7 S 34.15 -, juris Rn. 10 und Beschluss vom 1. Dezember 2015 - OVG 7 N 64.15 -, Entscheidungsabdruck S. 4 f.).

    Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss - wie die Beschwerde selbst zutreffend ausführt - grundsätzlich durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 -, juris Rn. 18).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.10.2015 - 7 S 34.15

    Konkurrentenantrag; Auswahlentscheidung; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2020 - 10 S 31.19
    Ist ein Bewerber im Ergebnis der Vorauswahl weiter in das Bewerbungsverfahren einbezogen worden, so kann er sich nicht darauf berufen, dass das Anforderungsprofil ein unzulässiges konstitutives Merkmal aufweise, denn die Auswahlentscheidung würde nicht auf diesem etwaigen Rechtsfehler beruhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 30; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - OVG 7 S 34.15 -, juris Rn. 10 und Beschluss vom 1. Dezember 2015 - OVG 7 N 64.15 -, Entscheidungsabdruck S. 4 f.).

    Kann danach auch in Bezug auf die Qualifikationskriterien "Kenntnisse von Entscheidungsprozessen im Bereich des Zollwesens auf Ressort- und Parlamentsebene sowie EU- und internationalen Rahmen" sowie "Kenntnisse im Bereich Verkehrs- und Verbrauchssteuern sowie des einschlägigen EU-Rechts" nicht davon ausgegangen werden, dass es sich insoweit um zwingende (konstitutive) Vorgaben des von der Antragsgegnerin aufgestellten Anforderungsprofils handelt, bestand - anders als die Beschwerde meint - für einen Ausschluss des Beigeladenen auf der ersten Stufe des Auswahlverfahrens dergestalt, dass er nicht mehr in den Leistungsvergleich hätte einbezogen werden dürfen, keine Grundlage (s. zu einem "gestuften Auswahlverfahren" insoweit auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - OVG 7 S 34.15 -, juris Rn. 8 ff.).

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2020 - 10 S 31.19
    Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die verfassungsgerichtlichen Anforderungen an den Besoldungsgesetzgeber zu einer Prozeduralisierung im Gesetzgebungsverfahren hinweist (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris Rn. 113; Beschluss vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 130), vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, was das mit dem vorliegenden Fall zu tun haben soll; die vorstehend genannte Feststellung des Verwaltungsgerichts wird damit jedenfalls nicht in Frage gestellt.
  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2020 - 10 S 31.19
    Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die verfassungsgerichtlichen Anforderungen an den Besoldungsgesetzgeber zu einer Prozeduralisierung im Gesetzgebungsverfahren hinweist (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris Rn. 113; Beschluss vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 130), vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, was das mit dem vorliegenden Fall zu tun haben soll; die vorstehend genannte Feststellung des Verwaltungsgerichts wird damit jedenfalls nicht in Frage gestellt.
  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 21.16

    Dienstliche Beurteilung kann auch von nur einem Beurteiler erstellt werden, wenn

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2020 - 10 S 31.19
    Soweit es in der Beschwerde weiter heißt, auch die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 64; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 -, juris Rn. 13) betreffe allein die Anforderungen an die Begründungstiefe, nicht aber die Unbeachtlichkeit einer falschen Begründung, und eine solche könne nicht unbeachtlich sein, fehlt es bereits an einer Darlegung dahin, warum hier eine falsche Begründung vorliegen soll.
  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

  • BVerwG, 27.11.2014 - 2 A 10.13

    Dienstliche Beurteilung; Beurteiler; Erstbeurteiler; Beurteilungsrichtlinie;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2004 - 1 B 455/04

    Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) bei Bewerbungskonkurrenzen um

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.05.2018 - 10 S 66.16

    Zeitpunkt der Fixierung der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2017 - 10 S 32.16

    Konkurrentenstreit: Aktuelle dienstliche Beurteilung bei Besetzung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2019 - 6 B 1753/18

    Notwendige Neuingangsetzung eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2018 - 10 S 7.17

    Zuständigkeit bei Entscheidung über die Feststellung der Erledigung des

  • BVerfG, 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07

    Zu den Anforderungen aufgrund Art 33 Abs 2 GG an die Festlegung des

  • BVerwG, 24.11.2005 - 2 C 34.04

    Dienstliche Beurteilung; während des Beurteilungszeitraums in Kraft getretene

  • BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04

    Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs gem Art 33 Abs 2 GG iVm Art 19 Abs 4

  • BVerwG, 25.10.2011 - 2 VR 4.11

    Beförderungsdienstposten; Leistungsgrundsatz; Bewerberauswahl; Aussagekraft

  • BVerwG, 23.01.2020 - 2 VR 2.19

    Anforderungsprofil; Auswahlentscheidung; Beamter; Beförderungsdienstposten;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2015 - 6 A 360/14

    Rechtmäßigkeit der Bindung des Dienststellenleiters an das Ergebnis der

  • VGH Hessen, 08.02.2018 - 1 B 1830/17

    Erfahrung auf einem Dienstposten als konstitutives Merkmal eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2018 - 1 B 612/18

    Präsidentenstelle des Landessozialgerichts darf nicht mit ausgewähltem Bewerber

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2014 - 6 B 93/14

    Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in den Fällen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2014 - 1 B 195/14

    Besetzung des Dienstpostens "der Leiterin/des Leiters des Referats III A 1" mit

  • OVG Bremen, 14.05.2019 - 2 B 73/19

    Stellenbesetzung - Landesinstitut für Schule, Referat Zentrale Dienste -

  • VG Stuttgart, 23.11.2020 - 14 K 4011/20

    Stellenbesetzung Professur; Konkurrentenstreit; Ausschreibungstext; Deskriptives

    Demgegenüber kennzeichnet ein nicht konstitutives bzw. fakultatives Anforderungsmerkmal solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können, sondern einem Wertungsspielraum des Dienstherrn unterliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2020 - OVG 10 S 31.19 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 24.07.2018 - 1 B 612/18 -, juris, Rn. 31; Hessischer VGH, Beschluss vom 03.03.2016 - 1 B 1064/15 -, juris, Rn. 9 f.).

    Ein Bewerber, der in das Bewerbungsverfahren einbezogen wurde, kann sich nicht darauf berufen, dass das Anforderungsprofil ein unzulässiges konstitutives Merkmal aufweise, denn sein Bewerbungsverfahrensanspruch ist davon jedenfalls nicht betroffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2020 - OVG 10 S 31.19 -, juris, Rn. 13).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.12.2021 - 10 S 40.21

    Konkurrentenstreitverfahren; vorläufiger Rechtsschutz; Anordnungsanspruch

    Im Beschluss vom 10. März 2017 - OVG 10 S 38.16 - fehlte schon an einer diesbezüglichen Rüge (vgl. dort juris Rn. 14-18) und im Beschluss vom 26. März 2020 - OVG 10 S 31.19 - an einer hinreichend darlegten Entscheidungserheblichkeit dieser Frage (vgl. dort juris Rn. 43 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2022 - 10 S 38.21

    Konkurrentenstreitigkeit - Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur,

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Rechtsprechung des Senats in Konkurrentenstreitigkeiten bei Anträgen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die - wie hier - auf das vorläufige Freihalten einer zu besetzenden Stelle gerichtet sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2020 - OVG 10 S 31.19 -, juris Rn. 50 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 20.05.2022 - 3 CE 22.862

    Erfolgloser Eilantrag in einem Konkurrentenstreitverfahren (Vizepräsident

    Auch die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien statuieren kein Schriftformerfordernis für Beurteilungsbeiträge (anders § 5 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bundesministerium der Finanzen v. 5.4.2018 zit. nach OVG Berlin-Bbg, B.v. 26.3.2020 - OVG 10 S 31.19 - juris Rn. 28).
  • VG Berlin, 29.10.2020 - 5 L 128.20

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Beförderungsrunde

    Demgegenüber kennzeichnet ein nicht konstitutives Anforderungsmerkmal solche Qualifikationen, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2020 - 10 S 31.19 - Rn. 16 m. w. N., juris).
  • VG Berlin, 02.12.2021 - 26 L 178.21

    Einstweiliger Rechtschutz bei Stellenbesetzung

    Gerade die mündliche Informationsverschaffung durch Vorgesetzte kann dem Beurteiler mit ihrer Gelegenheit zu Nach- und Rückfragen und dem dadurch möglichen intensiven Austausch über Einzelmerkmale und -wertungen einen weit intensiveren Einblick in das Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild des zu beurteilenden Beamten gewähren, als dies ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag vermag (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2020 - OVG 10 S 31.19 -, juris Rn.25).
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